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OG V 23 36

2024_OG V 23 36 Aufenthaltsbewilligung VZAE B / Wegweisung aus der Schweiz und dem EU-Schengenraum

Uri · 2024-01-23 · Deutsch UR
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend Regl.) kann ein Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit und Migration Uri direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) angefochten werden. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 10 Abs. 3 Regl.). Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Be- hörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 27 Abs. 2 VRPV). Gemeint ist hier nicht das Zurückkommen auf eine formell rechtkräftige Verfügung, sondern die Rücknahme einer angefochtenen, formell noch nicht rechtskräftigen Verfü- gung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfah- rens. Die Bestimmung will der Behörde erlauben, eine erkannte Fehlleistung durch eine neue Verfü- gung zu beheben, bevor die Beschwerdebehörde entsprechend entscheidet (vgl. analoge Bestimmung von Art. 58 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]: Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz.23). Die Behörde eröffnet in der Folge ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie alsdann den Parteien und der Beschwer- deinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG analog). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos gewor- den ist (Art. 58 Abs. 3 erster Halbsatz VwVG analog). Die Vorinstanz hat mit Datum vom 16. November 2023 (Eingang beim Gericht am 12. Januar 2024) eine neue Verfügung erlassen, den Einspracheent- scheid vom 4. September 2023 in Wiedererwägung gezogen und die Aufenthaltsbewilligung B VZAE der Beschwerdeführerin verlängert sowie deren Wegweisung aufgehoben. Damit wurde den Haupt- begehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprochen. Das vorliegende Verfahren ist gegen- standslos geworden und kann am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden.

E. 1.2 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).

E. 2.1 Nachdem die Vorinstanz den Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen und den Begeh- ren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen hat, ist sie kosten- und entschädigungsrechtlich als obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin wird dementsprechend nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die amtlichen Kosten sind der Staatskasse

Seite 4 von 5 aufzuerlegen. Nach Praxis des Gerichts beträgt die Spruchgebühr für eine Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00 (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebühren- verordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Diese Gebühr ist aufgrund des geringen gerichtlichen Aufwands, aber der Bedeutung für die Beschwerdefüh- rerin auf CHF 1'000.00 zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Gerichtkostenvorschuss wird dieser zurückerstattet.

E. 2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf angemessene Parteientschädi- gung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Parteientschädigung in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist praxisgemäss auf CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen (Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung wird gestützt auf den mutmasslichen Auf- wand auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs.

E. 3 VRPV). Die Vorinstanz als hoheitlich handelnde staatliche Instanz hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.06.2016, OG V 15 17, E. 11b, vom 07.01.2000, OG V 99 53, E. 6 und vom 16.04.1999, OG V 99 24, E. 3b).

Seite 5 von 5 Das Obergericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll ab- geschrieben.
  2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus CHF 1’000.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal) CHF 1’030.00 Total, werden der Staatskasse auferlegt.
  3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu entrich- ten.
  4. Eröffnung: - Beschwerdeführerin - Vorinstanz - Staatssekretariat für Migration Altdorf, 23. Januar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 23 36

Abschreibungsbeschluss vom 23. Januar 2024

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte

A, vertreten durch lic. iur. Thomas Arnold, Advokatur und Notariat, Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Vorinstanz

__________________________ Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung VZAE B / Wegweisung aus der Schweiz und dem EU-Schengenraum (Einspracheentscheid vom 04.09.2023)

Seite 2 von 5 Prozessgeschichte:

A. Mit Poststempel vom 20. September 2023 (Eingang: 21. September 2023) reichte die Beschwerdefüh- rerin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri ein und beantragte im Hauptbegehren, der Einspracheentscheid (04.09.2023) betreffend Verfügung Wegweisung sei bezüg- lich Ziffer 2 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung B VZAE sei zu verlängern. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (recte Vorinstanz). B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. September 2023 wurde die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ins Geschäftsprotokoll aufgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Ge- richtkostenvorschuss von CHF 2’000.00 zu bezahlen. Nach fristgerechter Bezahlung wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme innert 30 Tagen und zur Edition sämtlicher Akten aufgefordert. C. Mit Webtransfer vom 17. Oktober 2023 edierte die Vorinstanz die eingeforderten Akten und verwies darauf, dass eine Stellungnahme (innert Frist) zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werde. D. Mit Stellungnahme vom 2. November 2023 und unter Hinweis auf die Stellungname der Eheleute (Be- schwerdeführerin und Ehemann), in welcher die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestä- tigt werde, hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Verhältnisse seit dem Einspracheentscheid wesent- lich geändert hätten. Sie führte weiter aus, dass sie auf ihren Einspracheentscheid vom 4. September 2023 zurückzukomme und diesen in Wiedererwägung ziehe. E. Mit Schreiben vom 8. November 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Uri den Eingang der Eingabe der Vorinstanz und teilte mit, dass davon ausgegangen werde, dass der angefochtene Ein- spracheentscheid und die entsprechende Verfügung aufgehoben würden und die Vorinstanz neu ent- scheiden werde, womit das gerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos und über dessen Ab- schreibung beschlossen werde.

Seite 3 von 5

Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend Regl.) kann ein Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit und Migration Uri direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) angefochten werden. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 10 Abs. 3 Regl.). Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Be- hörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 27 Abs. 2 VRPV). Gemeint ist hier nicht das Zurückkommen auf eine formell rechtkräftige Verfügung, sondern die Rücknahme einer angefochtenen, formell noch nicht rechtskräftigen Verfü- gung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfah- rens. Die Bestimmung will der Behörde erlauben, eine erkannte Fehlleistung durch eine neue Verfü- gung zu beheben, bevor die Beschwerdebehörde entsprechend entscheidet (vgl. analoge Bestimmung von Art. 58 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]: Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz.23). Die Behörde eröffnet in der Folge ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie alsdann den Parteien und der Beschwer- deinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG analog). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos gewor- den ist (Art. 58 Abs. 3 erster Halbsatz VwVG analog). Die Vorinstanz hat mit Datum vom 16. November 2023 (Eingang beim Gericht am 12. Januar 2024) eine neue Verfügung erlassen, den Einspracheent- scheid vom 4. September 2023 in Wiedererwägung gezogen und die Aufenthaltsbewilligung B VZAE der Beschwerdeführerin verlängert sowie deren Wegweisung aufgehoben. Damit wurde den Haupt- begehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprochen. Das vorliegende Verfahren ist gegen- standslos geworden und kann am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden. 1.2 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG). 2. 2.1 Nachdem die Vorinstanz den Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen und den Begeh- ren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen hat, ist sie kosten- und entschädigungsrechtlich als obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin wird dementsprechend nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die amtlichen Kosten sind der Staatskasse

Seite 4 von 5 aufzuerlegen. Nach Praxis des Gerichts beträgt die Spruchgebühr für eine Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00 (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebühren- verordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Diese Gebühr ist aufgrund des geringen gerichtlichen Aufwands, aber der Bedeutung für die Beschwerdefüh- rerin auf CHF 1'000.00 zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Gerichtkostenvorschuss wird dieser zurückerstattet. 2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf angemessene Parteientschädi- gung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Parteientschädigung in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist praxisgemäss auf CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen (Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung wird gestützt auf den mutmasslichen Auf- wand auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV). Die Vorinstanz als hoheitlich handelnde staatliche Instanz hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.06.2016, OG V 15 17, E. 11b, vom 07.01.2000, OG V 99 53, E. 6 und vom 16.04.1999, OG V 99 24, E. 3b).

Seite 5 von 5 Das Obergericht beschliesst:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll ab- geschrieben.

2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus

CHF 1’000.00 Gerichtsgebühr

CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)

CHF 1’030.00 Total,

werden der Staatskasse auferlegt.

3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu entrich- ten.

4. Eröffnung:

- Beschwerdeführerin

- Vorinstanz

- Staatssekretariat für Migration

Altdorf, 23. Januar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: